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§ 1
Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Ottersleben e. V.“. Er hat seinen Sitz in Magdeburg - Ottersleben.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, insbesondere durch die gemeinsame Pflege und Vertretung der Interessen der Bürger Otterslebens.
Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 3
Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Über die Mittelvergabe beschließt der Vorstand.
§ 4
Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Die Festsetzung der Monatsbeiträge und der Fälligkeit erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
§ 7
Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Kassenprüfer
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- Vorsitzender
- Stellvertreter des Vorsitzenden
- 1. Beisitzer
- 2. Beisitzer
- Schriftführer
- Kassenwart
- Stellvertreter des Kassenwartes
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Durch Legitimation des Vorstandes kann einem Mitglied des Vereins diese Aufgabe übertragen werden.
§ 9
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,
- Bildung von zeitweiligen Arbeitsgruppen
§ 10
Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11
Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt die Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern rechtzeitig bekannt zu geben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 12
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist zulässig.
Jedes Mitglied kann nur seine Stimme (eine Stimme) an ein Mitglied mit einer Vollmacht übertragen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Einladung muss jedem Mitglied mindestens zwei Wochen vorher vorliegen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied vor Beginn der Versammlung schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Die Tagesordnung ist mit den Ergänzungen durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder oder der Vorstand die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und 15 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
§ 13
Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 14
Kassenprüfer
Die zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft oder gemeinnützigen Verein, der gleiche Zwecke verfolgt. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Bestätigt Amtsgericht Stendal am 09.06.2009
Heimatverein Ottersleben e.V.
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