Heimatverein Ottersleben e.V. Online
Satzung
§ 1
Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Ottersleben e. V.“. Er hat seinen Sitz in Magdeburg Ottersleben. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Anliegen des Vereins  ist das  Zusammengehörigkeitsgefühl der Ottersleber Bürger zu festigen.
Der Satzungszweck wird wie folgt verwirklicht:

  • Mitarbeit an der Herausgabe von Publikationen zur Ottersleber Ortsgeschichte zur Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
  • Pflege des Gesangsgutes durch den vereinseigenen Chor
  • Durchführung von Volks- und Heimatfesten
  • Durchführung von Festen für Kinder- und Jugendlichen
  • Durchführung von Festen für Senioren
  • Durchführung von sportlichen Aktivitäten in vereinseigenen Sportgruppen für Frauen und Männer

Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 3
Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Über die Mittelvergabe beschließt der Vorstand.

§ 4
Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich  bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Ist ein Mitglied länger als zwei Jahre mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 6
Mitgliedsbeiträge
Die Festsetzung der Monatsbeiträge und der Fälligkeit erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
§ 7
Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • die Kassenprüfer        

§ 8
Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
  • Vorsitzender
  • Stellvertreter des Vorsitzenden

1. Beisitzer
2. Beisitzer
Schriftführer
Kassenwart
Stellvertreter des Kassenwartes

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Durch Legitimation des Vorstandes kann einem Mitglied des Vereins diese Aufgabe übertragen werden.

§ 9
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Bildung von zeitweiligen Arbeitsgruppen.

§ 10
Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11
Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt die Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern rechtzeitig bekannt zu geben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 12
Mitgliederversammlung
1 .Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.

3. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.

4. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

5. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

6. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

7. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.

8. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

§ 13
Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 14
Kassenprüfer

Die zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 15
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Feuerwehrverein Ottersleben e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Fassung April 2012
Bestätigung des Amtsgericht Stendal vom 22.04.2013

 

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